Organisation des Auslandsstudiums


Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Voraussetzungen für  das Studium an der Universität Lausanne (Zulassung und Immatrikulation) außerhalb des Programms SEMP.
 
Für eine Bewerbung über das SEMP-Programm bitten wir, sich an das jeweilige Auslandsamt der Heimatuniversität zu wenden.
 
 


A. Vorbereitung des Aufenthalts


I. Zulassung

1. Anträge auf Zulassung

Der Antrag auf Zulassung (demande d'immatriculation) erfolgt online über den Service des immatriculations et des inscriptions:

http://www.unil.ch/immat/

Hinweis: Auf die Zulassung folgt die Einschreibung (Immatrikulation). Beide Verfahrensabschnitte liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit des Service des immatriculations. Alle diesbezüglichen Fragen müssen dort gestellt werden. Der deutsche Lehrstuhl kann auf die Zulassung keinerlei Einfluss ausüben.


2. Bewerbungsfristen

Der Zulassungsantrag muss bei der Universitätsverwaltung eingegangen sein

  • für das Herbstsemester immer am 30. April
  • für das Frühjahrssemester immer am 30. November

 

3. Zulassungsvoraussetzungen (conditions d'immatriculation)

a) Das Studium kann sowohl im Herbstsemester als auch im Frühjahrssemester begonnen werden.

b) Die Zulassungsvoraussetzungen sind:

  • ein Ausdruck des online ausgefüllten Zulassungsantrags;
  • 1 Passfoto;
  • Lebenslauf;
  • Fotokopie des Personalausweises oder der Identitätskarte;
  • Fotokopie des Reifezeugnisses;
  • Nachweis eines mindestens dreisemestrigen Jurastudiums (Studienbescheinigung);
  • Fotokopien aller Leistungsnachweise, die während des Studiums erworben wurden;

  • Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer Anfängerübung im Bürgerlichen Recht (bzw. Zwischenprüfung oder dem jeweiligen Äquivalent im Bürgerlichen Recht) oder eine Bestätigung, dass der/die Studierende zu den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht (oder ähnliches) an seiner Heimatuniversität zugelassen ist;
  • Nachweis einer Hausarbeit oder Klausur (entweder im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht oder im Strafrecht), die mit mindestens "befriedigend" (7 Punkte oder mehr) bewertet wurde (Arbeit bitte nicht mitschicken);
  • Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr (SFr 200.-); Ohne diesen Nachweis wird die Bewerbung nicht bearbeitet. Die Verwaltungsgebühr wird nicht zurückerstattet, falls der Bewerber keinen Studienplatz erhält bzw. der Studienplatz nicht angetreten wird. Nähere Informationen zur Zahlung finden Sie hier.

Studierende, die ein Stipendium eines mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ausgestatteten Förderwerkes (bspw. Studienstiftung des deutschen Volkes) erhalten, sind von der Anforderung der Erbringung folgender Nachweise befreit: Nachweis eines mindestens dreisemestrigen Jurastudiums (Studienbescheinigung); Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer Anfängerübung im Bürgerlichen Recht (bzw. Zwischenprüfung oder dem jeweiligen Äquivalent im Bürgerlichen Recht) oder eine Bestätigung, dass der/die Studierende zu den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht (oder ähnliches) an seiner Heimatuniversität zugelassen ist; Nachweis einer Hausarbeit oder Klausur (entweder im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht oder im Strafrecht), die mit mindestens „befriedigend“ (7 Punkte oder mehr) bewertet wurde (Arbeit bitte nicht mitschicken). Studierende, die sich auf diese Ausnahmeregelung berufen möchten, müssen ihren Bewerbungsunterlagen jedoch einen Nachweis der Stipendienförderung beilegen.

Bitte beachten: Deutsche Rechtsstudierende sind von dem Nachweis von Französischkenntnissen entbunden. Siehe dazu aber diesen Hinweis.

Erleichterte Zulassung: Das frühere Erfordernis, zwei Empfehlungsschreiben deutscher Professoren beizubringen, deren Vorlesungen der Bewerber besuchte, besteht nicht mehr.

Als Anlage zum Zulassungsantrag genügt es, die erforderlichen Dokumente jeweils in einfacher Kopie vorzulegen. Die Originale sind in der Woche vor Vorlesungsbeginn bei der "confirmation de l'immatriculation" vorzulegen. Hierbei ist ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich; die Originaldokumente können auch per Post eingesendet werden.

Ausnahmsweise können einzelne Unterlagen auch bis zur confirmation d'immatriculation kurz vor dem Semesterbeginn noch nachgereicht werden. Zwingend erforderlich ist aber, dass Sie beim Einsenden Ihrer sonstigen Unterlagen deutlich machen, wann Sie das fehlende Schriftstück nachreichen.

c) Bei der "contrôle des habitants" der betreffenden Gemeinde ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass in der Schweiz Krankenversicherungsschutz besteht. Die normale deutsche Krankenversicherung reicht dafür unter Umständen nicht aus.


Nähere Informationen finden sich hier und hier.



4. Zulassungsbescheinigung

Wer zugelassen wird, erhält (i.d.R. einige Wochen nach Einreichen der Bewerbungsunterlagen) die "attestation d'admission à l'immatriculation". Sie informiert auch über Einschreibetermine und diejenigen Unterlagen, die zur Einschreibung (Immatrikulation) einzureichen sind.

 

II. Immatrikulation

Bei der Immatrikulation (confirmation d'immatrikulation) eine Woche vor Vorlesungsbeginn ist persönliches Erscheinen nicht erforderlich; die Einsendung der erforderlichen Dokumente per Post genügt. Der Studierendenausweis (carte d'étudiant) wird der/dem Studierenden per Post zugesandt. Die Zahlungsanweisung für die Studiengebühren wird ca. 2 Wochen nach der Immatrikulation auf dem Postweg zugesandt.

 

III. Studiengebühren

Juristische Fakultät

Verwaltungsgebühr 200,- CHF

Studiengebühr 580,- CHF pro Semester

 

B. Anerkennung des Auslandsstudiums in Deutschland

Auslandssemester

Die in Lausanne absolvierte Studienzeit wird grundsätzlich in Deutschland als Auslandssemester anerkannt. Dies ist insbesondere von Bedeutung für die Freischuss-Regelung und für die Höchststudiendauer. Die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen - regelmäßig eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden bzw. Prüfungen in einer fremden Sprache o.ä. - legen dabei die Justizprüfungsämter der jeweiligen Bundesländer fest. Diese sind direkt zu kontaktieren, der Lehrstuhl kann hierüber leider keine Auskunft geben.


Geltung in Lausanne erworbener Scheine

In jeder der Veranstaltungen des deutschen Lehrstuhls kann ein Schein erworben werden. Der Große BGB-Schein ist als solcher in Deutschland uneingeschränkt gültig. Die anderen Scheine können grundsätzlich als Seminarschein, Leistungsnachweis in besonderen Studiengängen anerkennungsfähig sein und werden bereits in einigen Universitäten als Teilleistung für den Schwerpunktbereich anerkannt. Verbindliche Auskünfte müssen bei den einzelnen Landesjustizprüfungsämtern und den Prüfungsämtern der Heimatuniversitäten eingeholt werden.

In vielen Veranstaltungen anderer Lehrstühle der Fakultät können Studierende aus Deutschland ebenfalls einen Schein (sog. attestation) erwerben. Auch die Anerkennung dieser Scheine obliegt den einzelnen Landesjustizprüfungsämtern bzw. den Prüfungsämtern der Heimatuniversitäten; diesbezügliche Informationen sind dort einzuholen.

Eine Übersicht der Adressen aller Landesjustizprüfungsämter finden Sie hier. Es handelt sich um eine inoffizielle Zusammenstellung, für deren Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernommen werden kann.

 

C. Hinweise zu den Prüfungsleistungen


Hinweise zu den Prüfungsleistungen und Angaben zum Transfer von Studienleistungen (ECTS-Credit Points) finden sich hier.

 

 

 

 

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